§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 15 BundesimmobilienG; § 13 Abs 1 Wr BauO
Das nach § 16 Abs 1 BIG erforderliche Einvernehmen zwischen dem BMLV und dem BMwA muss in der Amtsbestätigung des BMwA ausdrücklich bescheinigt werden. Die Bestimmungen des BundesimmobilienG über die grundbücherliche Registrierung des gesetzlichen Eigentumsübergang entlasten nicht von der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht nach § 13 Abs 1 Wr BauO.