§ 785 ABGB; § 951 ABGB
Der verkürzte Noterbe, der Schenkungsanrechnung beantragt, kann keinen Herausgabeanspruch gemäß § 951 ABGB gegen den früheren Beschenkten geltend machen, ohne nachgewiesen zu haben, dass dem später Beschenkten keine Herausgabepflicht treffe oder er zur Herausgabe nicht verpflichtet sei.