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Zur Anordnung der Löschung von Zwischeneintragungen nach Ausnützung einer vorrangigen Anmerkung der Rangordnung ist das Grundbuchsgericht zuständig (Abgehen von 5 Ob 120/99d = NZ 2001/500)

GrundbuchsrechtHans Hoyer (Glosse)NZ 2006/81NZ 2006, 337 - 340 Heft 11 v. 1.11.2006

§ 57 Abs 1 GBG; § 137 Abs 1 Satz 3 EO; § 49 Abs 2 GBG; § 49 Abs 3 GBG

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