§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG; § 943; § 1432 ABGB; § 32 Abs 2 GBG
Die Unterlassung der " wirklichen Übergabe" eines Grundstücks und die Missachtung der Notariatsaktspflicht begründet einen Formalmangel, der nachträglich geheilt werden kann.
§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG; § 943; § 1432 ABGB; § 32 Abs 2 GBG
Die Unterlassung der " wirklichen Übergabe" eines Grundstücks und die Missachtung der Notariatsaktspflicht begründet einen Formalmangel, der nachträglich geheilt werden kann.