§ 801 ABGB; § 73 AußStrG 1854
Die Beantragung der Überlassung an Zahlungs statt nach § 73 AußStrG 1854 bewirkt keine Haftungsbefreiung für den unbedingt erbserklärten Erben.
OGH 20.10.2005, 3 Ob 83/05k
§ 801 ABGB; § 73 AußStrG 1854
Die Beantragung der Überlassung an Zahlungs statt nach § 73 AußStrG 1854 bewirkt keine Haftungsbefreiung für den unbedingt erbserklärten Erben.
OGH 20.10.2005, 3 Ob 83/05k