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Zur Bestimmung des Anerben nach den Höfegesetzen von Kärnten und Tirol

Erbrechtao Univ.Prof. Dr. Herbert Zemen, WienNZ 2005/84NZ 2005, 353 - 361 Heft 12 v. 1.12.2005

Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit den §§ 6 KrntErbhöfeG 1990 und § 15 Tir HöfeG auseinander und analysiert, in welchem Rangverhältnis und in welcher Beziehung diese Rangbestimmungen zueinander stehen . So prüft Zemen zB die maßgebliche Rangbestimmung der Nachkommen des Erblassers, wenn der Erbhof von der Seite des überlebenden Ehepartner, eines früheren Ehegatten oder von Vorfahren des Erblassers herstammt und nimmt zum Rang des "einsitzenden Enkels" iSd § 15 Abs 1 Z3 TirHöfeG Stellung. Weiters behandelt er die Frage, welchen Rang der überlebende Ehepartner gegenüber den eigenen Kindern einnimmt und erläutert, ob die Auswahlbestimmungen einer stufenförmigen Struktur folgen oder aber eine abweichende Anwendungsabfolge erfordern.

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