Zusammenfassung: Das Firmenbuchgericht hat im Zuge der Offenlegung des Jahresabschlusses auch die Übereinstimmung der Bilanz mit dem Bilanzschema zu überprüfen und im Fall der Nichterfüllung eine Zwangsstrafe zu verhängen.
OLG Wien, 26.05.2004, 4 R 107/04s
Rechtsgrundlagen: § 24 FBG; § 283 HGB