Zusammenfassung: Einem bereits abberufenen Geschäftsführer darf trotz vorheriger Androhung keine Zwangsstrafe auferlegt werden.
OLG Wien, 26.05.2004, 4 R 107/04s
Rechtsgrundlagen: § 24 FBG; § 283 HGB
Zusammenfassung: Einem bereits abberufenen Geschäftsführer darf trotz vorheriger Androhung keine Zwangsstrafe auferlegt werden.
OLG Wien, 26.05.2004, 4 R 107/04s
Rechtsgrundlagen: § 24 FBG; § 283 HGB