Zusammenfassung: Das OLG Wien konkretisiert die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Schwesternverschmelzung und nimmt zur Bewertung des positiven Verkehrswerts bzw der Überschuldung Stellung. Weiters prüft das OLG Wien, ob eine "Rangrücktrittserklärung" des Gläubigers in der Form, dass er die Begleichung seiner Verbindlichkeiten erst nach Ausgleich eines negativen Eigenkapitals oder anderer Gläubigerverbindlichkeiten fordert, nicht als eigenkapitalersetzende Leistung qualifiziert werden kann.