§ 31 Abs 2 GBG; § 33 Abs 1 GBG; § 81 Abs 3 GBG; § 123 GBG; § 73 Abs 2 ZPO; § 21 TirLGBl 5/1981
Die Entscheidung befasst sich mit dem Erfordernis der Beglaubigung der Unterschrift auf der Pfandurkunde für die Einverleibung des Pfandrechts, und mit der Unterbrechung der Rekursfrist bei Stellen eines Verfahrenshilfeantrags.