§ 810 ABGB
Die Entscheidung bestimmt, dass die Untätigkeit des Gerichts nicht zur Annahme der schlüssigen Übertragung der Nachlassverwaltung führt.
OGH 22.02.2001, 6 Ob 8/01x
§ 810 ABGB
Die Entscheidung bestimmt, dass die Untätigkeit des Gerichts nicht zur Annahme der schlüssigen Übertragung der Nachlassverwaltung führt.
OGH 22.02.2001, 6 Ob 8/01x