§ 20 Abs 1 und 4 Z 4 ErbStG
Die Entscheidung bestimmt, dass die Kosten für den über den Nachlass geführten Rechtsstreit, Anwaltskosten inkludiert, von der Bemessungsgrundlage der ErbSt abzuziehen sind.
VwGH 11.05.2000, 97/16/0214
§ 20 Abs 1 und 4 Z 4 ErbStG
Die Entscheidung bestimmt, dass die Kosten für den über den Nachlass geführten Rechtsstreit, Anwaltskosten inkludiert, von der Bemessungsgrundlage der ErbSt abzuziehen sind.
VwGH 11.05.2000, 97/16/0214