§ 15 Abs 1 GebG; § 17 Abs 1 und 2 GebG
Die Entscheidung bestimmt, dass für das Entstehend der Gebührenschuld, die Bemessungsgrundlage für diese nicht in der Urkunde über das Rechtsgeschäft genannt werden muss.
VwGH 27.04.2000, 97/16/0304
§ 15 Abs 1 GebG; § 17 Abs 1 und 2 GebG
Die Entscheidung bestimmt, dass für das Entstehend der Gebührenschuld, die Bemessungsgrundlage für diese nicht in der Urkunde über das Rechtsgeschäft genannt werden muss.
VwGH 27.04.2000, 97/16/0304