§§ 899 ff ABGB; § 806 ABGB; § 1008 ABGB
Die Entscheidung bestimmt, dass das Gericht eine auf einen Erbrechtstitel gestützte Erbserklärung in der Regel nicht zurückzuweisen hat, auch wenn der Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hatte. Mit Anmerkung von Wolfgang Zankl.