§ 2 Abs 2 Z 4 ErbStG; § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG
Die Entscheidung bestimmt, dass die Steuerbefreiung nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG nicht bei erfolgten Zuwendungen Dritter, die lediglich als todeswegige Erwerbsvorgänge fingiert werden, geltend gemacht werden kann.