Tiere1 werden getötet, weil sie als „überzählig“, „lästig“ oder „unbrauchbar“ angesehen werden. Das geschieht vor allem in der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tierzucht, aber auch in der Versuchstierhaltung2 und in privater Tierhaltung3. Besondere Aufmerksamkeit hat dieser Umgang mit Tieren bei der Zucht von Legehennen erregt, weil dort „unbrauchbare“ männliche Küken jahrzehntelang in den ersten Lebenstagen getötet wurden. Das BVerwG4 hat diese Praxis als rechtswidrig bewertet, weil sie Tieren unter Verstoß gegen Art 20a GG ihren verfassungsrechtlich garantierten Eigenwert als Individuen abspreche.5 Nun wird die Tötung von Zootieren aus „Platzgründen“ öffentlich diskutiert: Das OLG Naumburg6 hatte bereits im Jahr 2010 die artenschutzrechtliche Argumentation von Mitarbeitern eines Zoos nicht als „vernünftigen Grund“ im Sinne von § 17 Nr 1 TierSchG akzeptiert, die zwei „nicht artenreine“ Tigerjunge eingeschläfert hatten. Der Senat bestätigte die strafrechtliche Verurteilung wegen Tierquälerei. Im Kölner Zoo wurden nun zwei Löwenjunge7 und im Nürnberger Zoo8 zwölf Paviane getötet, sodass sich die Frage nach der Strafbarkeit mit besonderer Dringlichkeit stellt.

