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Tötung „überzähliger Tiere“ im Zoo als strafbare Tierquälerei

PraxisDeutschlandProf. Dr. Jens BülteNR 2025, 354 Heft 4 v. 30.12.2025

Tiere11Im Folgenden sind mit „Tiere“ nur Wirbeltiere gemeint, auch wenn es überzeugende Gründe aus der Forschung gibt, auch andere Tierklassen (zB Mollusken) in den strengeren Schutzbereich für Wirbeltiere aufzunehmen. werden getötet, weil sie als „überzählig“, „lästig“ oder „unbrauchbar“ angesehen werden. Das geschieht vor allem in der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tierzucht, aber auch in der Versuchstierhaltung22Vgl nur Wagenknecht/Eusemann/Schwedhelm/Schönfelder/Bert, Die Tötung überzähliger Versuchstiere – das Erfordernis des „vernünftigen Grundes" und die Übertragung aktueller Rechtsprechung auf den Versuchstierbereich, NuR 2023, 22 ff. und in privater Tierhaltung33Vgl Bülte, Strafbarkeit des Tierarztes bei der Euthanasierung von Heimtieren, ZflStw 2025, 333 ff.. Besondere Aufmerksamkeit hat dieser Umgang mit Tieren bei der Zucht von Legehennen erregt, weil dort „unbrauchbare“ männliche Küken jahrzehntelang in den ersten Lebenstagen getötet wurden. Das BVerwG44BVerwG 13. 6. 2019, 3 C 28.16, BVerwGE 166, 32 ff. hat diese Praxis als rechtswidrig bewertet, weil sie Tieren unter Verstoß gegen Art 20a GG ihren verfassungsrechtlich garantierten Eigenwert als Individuen abspreche.55Kritisch zur übergangsweisen Duldung eines als strafbar erkannten Verhaltens Bülte, Das massenhafte Kükentöten vor dem BVerwG: Von der Fiktion des vernünftigen Grundes zur Friktion mit dem Strafrecht, JZ 2020, 504 ff; krit auch Hendorf, Das BVerwG und die Küken – vermeintliche Alternativlosigkeit als vorübergehend vernünftiger Grund, GRZ 2019, 65 ff; Lanzer, „Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral“? – juristische und tierethische Betrachtungen zum Töten von Tieren nach dem TierSchG, EurUP 2020, 410 ff; von Loeper, NuR 2023, 163 ff; Maisack, Wie lange gibt es für das Töten von männlichen Eintagsküken aus Legehennenlinien noch einen vernünftigen Grund?, NuR 2019, 824 ff. Nun wird die Tötung von Zootieren aus „Platzgründen“ öffentlich diskutiert: Das OLG Naumburg66OLG Naumburg 28. 6. 2021, 2 Ss 82/11, OLGSt TierSchG § 17 Nr 2. hatte bereits im Jahr 2010 die artenschutzrechtliche Argumentation von Mitarbeitern eines Zoos nicht als „vernünftigen Grund“ im Sinne von § 17 Nr 1 TierSchG akzeptiert, die zwei „nicht artenreine“ Tigerjunge eingeschläfert hatten. Der Senat bestätigte die strafrechtliche Verurteilung wegen Tierquälerei. Im Kölner Zoo wurden nun zwei Löwenjunge77Statement des Kölner Zoos zu eingeschläferten Jungtieren, 14. 7. 2025, https://www.koelnerzoo.de/component/content/article/939-statement-koelner-zoo-zu-eingeschlaeferten-jungtieren?catid=2&Itemid=368 (3. 11. 2025). und im Nürnberger Zoo88Vgl Verband der Zoologischen Gärten, Stellungnahme zur Situation in Nürnberg, https://www.vdz-zoos.org/aktuelles/neuigkeiten/nachricht/stellungnahme-des-vdz-zur-situation-in-nuernberg (3. 11. 2025); ferner Encke/Moritz, Der vernünftige Grund des Tierschutzgesetzes und die Tötung von Tieren in Zoos – kein Widerspruch, NuR 2025, 229 (233). zwölf Paviane getötet, sodass sich die Frage nach der Strafbarkeit mit besonderer Dringlichkeit stellt.

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