Das Instrument des Beschleunigungsgebiets für erneuerbare Energie wurde mit der als RED III bezeichneten Änderung der Erneuerbare-Energien-RL (EE-RL) geschaffen, um Genehmigungsverfahren zu entlasten und zu akzelerieren: Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten muss einer strategischen Umweltprüfung und allenfalls einer Naturverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, dafür kann innerhalb solcher Gebiete unter anderem eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Naturverträglichkeitsprüfung für einzelne Projekte unterbleiben. Im Folgenden werden die unionsrechtlichen Vorgaben für die Auswirkungen von Beschleunigungsgebieten mit Blick auf Österreich erörtert.

