Der Beitrag untersucht, ob es möglich oder sogar zwingend ist, den persönlichen Anwendungsbereich des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beizubehalten. Anlass ist die in der Wachstumsinitiative der Bundesregierung geplante Absenkung der Anzahl der erfassten Unternehmen im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit zur Entlastung der Wirtschaft. Das Richtlinienziel der Erreichung einer Nachhaltigkeitswende durch menschenrechtliche Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Verbindung mit dem Verschlechterungsverbot könnte dem entgegenstehen.

