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Nachhaltigkeit auf EU-Ebene und im EU-Beihilfenrecht

AufsatzNachhaltigkeitsrechtMinisterialrätin Vera Fiebelkorn**Die Autorin ist Ministerialratin und Leiterin der Stabsstelle „Internationalisierung, europapolitische Kommunikation, Zivilgesellschaft, Europafahigkeit der Landesverwaltung“ im Ministerium der Finanzen und fur Europa des Landes Brandenburg. Der vorliegende Beitrag spiegelt ausschlieslich ihre personliche Auffassung wider. Bei dem vorliegenden Beitrag handelt es sich um die gekurzte und leicht aktualisierte Fassung der in BRZ 2023, 199 ff veroffentlichten Abhandlung „Der Begriff der ‚Nachhaltigkeit‘ im Kontext der (okologischen) Taxonomie- und Kohasionspolitik, des EU-Beihilfenrechts und des (deutschen) Zuwendungsrechts“.NR 2024, 266 Heft 3 v. 11.11.2024

„Nachhaltig“ zu sein, ist „en vogue“ und erklärtes Leitprinzip staatlichen Handelns. Um beispielsweise die Klima-, Energie- und Umweltziele der Europäischen Union zu erreichen, ist das staatliche Engagement zunehmend in „nachhaltige Vorhaben“ und „nachhaltige Aktivitäten“ zu lenken. Eine umfassende und normativ verbindliche Definition, was unter dem Begriff der „Nachhaltigkeit“ zu verstehen ist, existiert jedoch nicht. Gleichsam ist unklar, wie sich Nachhaltigkeitsgesichtspunkte in die bestehenden Rechtsvorschriften einbetten (lassen) und inwiefern eine nachhaltigkeitsorientierte Transformation der Rechtsordnung erforderlich ist.

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