Dieser Beitrag untersucht die Abstimmung von Bundesministerin Gewessler zur Renaturierungs-VO, welche am 18. August 2024 in Kraft getreten ist, in Hinblick auf eine potenzielle Nichtigkeitsklage. Zwar war Gewesslers Befugnis nach Art 16 Abs 2 EUV gegeben, weil nationale Abstimmungsprobleme die Gültigkeit im Rat nicht beeinflussen, allerdings wird auf Grundlage des Art 4 Abs 3 EUV auch eine Verpflichtung des Rates zur Rücksichtnahme auf die im Vorhinein an die Ratspräsidentschaft kursierten Briefe diskutiert.