Für die Sicherstellung der Einhaltung der Menschenrechte stehen auch in Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit die Mittel des Strafrechts als ultima ratio zur Verfügung. Da wirtschaftliche Akteure nur in den seltensten Fällen als alleinige unmittelbare Täter*innen handeln, sondern in der Regel potenzielle Unterstützungshandlungen zu völkerrechtlichen Kernverbrechen leisten, sind für deren Strafbarkeit die Voraussetzungen der Beteiligung zu prüfen.