Neben innovativen und sozialpolitischen Kriterien können gemäß § 20 Abs 5 BVergG 2018 nunmehr auch ökologische Aspekte innerhalb einer öffentlichen Beschaffung von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden. Darunter fallen zB Maßnahmen zu Erhöhung der Energie- oder Materialeffizienz, der Abfall- und Emissionsvermeidung sowie der Erhöhung des Bodenschutzes. So unterschiedlich die Wege sind, so einheitlich ist das Ziel: Auf die „Umweltgerechtheit der Leistung“ ist im Vergaberecht zwingend Bedacht zu nehmen. Die öffentliche Hand muss daher dieser gesetzlichen Anforderung in ihrer Rolle als öffentlicher Auftraggeber und der damit einhergehenden Vorbildfunktion nachkommen. Unterstützung findet sich in innovativen, digitalen Lösungen, welche unter anderem von Vergabeplattformen entwickelt werden.