OGH, 24.01.2020, 8 Ob 119/19m
Begründung:
Die Beklagte war als Generalunternehmerin mit der Errichtung einer Wohnhausanlage beauftragt. Die Auftragssumme betrug rund 8,7 Mio EUR. Als pönalisierter Fertigstellungstermin war der 16. 2. 2015 vereinbart.
Die Beklagte beauftragte den Kläger als Subunternehmer mit der Anfertigung und Montage der Wohnungseingangs- und Innentüren. Die Auftragssumme dieses Werkvertrags belief sich auf rund 120.000 EUR netto. Es war ein voraussichtlicher Leistungszeitraum von September 2014 bis November 2014 vereinbart, sowie eine Pönale für „Zwischentermine und Endtermin“ von 0,5 % der Auftragssumme je Kalendertag, „maximal 5 %“.

