Grundsätzlich kann der Eigentümer eines Grundstücks einem Nachbarn die von dessen Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen im Sinne von Abwasser, Rauch, Wärme, Geräusch etc. insoweit untersagen, als dass die Beeinträchtigungen das gewöhnliche, ortsübliche Maß überschreiten und sohin die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentliche beeinträchtigen (§ 364 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB).

