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Bewilligungspflicht in der Wiener Bauordnung

Aktuell und WissenswertNBL 2020/N26NBL 2020, 38 Heft 7 v. 1.7.2020

Die Novellierung der Wiener Bauordnung 2018 sollte dem zunehmenden Abbruch von Gründerzeithäusern, also Häusern, die vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden, entgegenwirken. Ein Abbruch soll so nur mehr auf Grundlage einer Baubewilligung zulässig sein.

Vor der Novellierung war keine Baubewilligung erforderlich. In der Novelle wurden keine expliziten Übergangsbestimmungen getroffen.

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