Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ist einer der Grundsätze, dass Verträge nur zu angemessenen Preisen abgeschlossen werden dürfen. Dementsprechend unterliegt der Auftraggeber unter anderem der Verpflichtung eine Preisangemessenheitsprüfung durchzuführen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Bieter einzelne Positionen zu einem verhältnismäßig geringen oder sogar einem Null-Preis anbietet, wie es auch in der gegenständlichen Rechtsache der Fall war.

