Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte nunmehr klar, dass ein unzweifelhaft auszuscheidender Bieter weiterhin im Nachprüfungsverfahren antragslegitimiert ist (EuGH 05.04.2016, C-689/13).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte nunmehr klar, dass ein unzweifelhaft auszuscheidender Bieter weiterhin im Nachprüfungsverfahren antragslegitimiert ist (EuGH 05.04.2016, C-689/13).
