Die Kündigungsmöglichkeiten für einen Vermieter sind, im Anwendungsbereich des MRG, stark eingeschränkt. § 30 MRG erlaubt nur die Kündigung aus wichtigem Grund. Eine Kündigung ist dementsprechend nicht wegen jeder Vertragsverletzung gerechtfertigt, sondern muss diese mit einem der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG einhergehen.

