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Zur Haftung der Stadt Wien für die Tätigkeit eines Prüfingenieurs

Aktuell und WissenswertNBL 2020/N46NBL 2020, 77 Heft 12 v. 1.12.2020

Bei, nach der Wiener Bauordnung genehmigten Gebäuden hat ein Ziviltechniker als Prüfingenieur nach den §§ 125, 127 Abs 3 Wr BauO zu überprüfen ob die Bauführung auch tatsächlich der ihr zugrunde liegenden Baubewilligung entspricht und fachlich ordnungsgemäß ist.

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