Der Gesetzgeber sieht für den Besitzer eines Bauwerkes eine entsprechende Haftung vor, soweit durch Einsturz oder Ablösung ein Schaden entstanden ist. Geregelt wird dies in § 1319 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Durch Einhaltung der notwendigen Vorkehrungen und Sorgfaltspflichten kann solch einer Haftung entgegengewirkt werden.

