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Zur Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts

Aktuell und WissenswertNBL 2020/N38NBL 2020, 66 Heft 10 v. 1.10.2020

Die Nutzung des jeweiligen Wohnungseigentumsobjekts steht dem Wohnungseigentümer zu. Dies ist einfach gesetzlich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) normiert und gründet wiederum auf dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Eigentum gemäß Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Bürger und die Europäische Menschenrechtskonvention.

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