Die Nutzung des jeweiligen Wohnungseigentumsobjekts steht dem Wohnungseigentümer zu. Dies ist einfach gesetzlich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) normiert und gründet wiederum auf dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Eigentum gemäß Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Bürger und die Europäische Menschenrechtskonvention.

