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Sorgfaltspflicht des Hauseigentümers

Aktuell und WissenswertNBL 2020/N39NBL 2020, 67 Heft 10 v. 1.10.2020

Der Gesetzgeber sieht für den Besitzer eines Bauwerkes eine entsprechende Haftung vor, soweit durch Einsturz oder Ablösung ein Schaden entstanden ist. Geregelt wird dies in § 1319 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Durch Einhaltung der notwendigen Vorkehrungen und Sorgfaltspflichten kann solch einer Haftung entgegengewirkt werden.

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