Eine Bausperre wird von der Gemeinde mittels Verordnung (VO) erlassen. Die Notwendigkeit einer solchen VO ergibt sich durch die beabsichtigte Änderung oder Erlassung des Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes. Der Verwaltungsgerichtshof definiert dies in seinem Erkenntnis folgendermaßen: „Die Rechtmäßigkeit einer Bausperre hängt nicht von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten ab (Hinweis E vom 22. September 1998, 97/05/0200). Sinn der Bausperre ist es, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist (Hinweis Erkenntnisse vom 30. Mai 2000, 96/05/0247, und vom 3. Juli 2001, 2000/05/0005); es ist daher auch erforderlich, dass der Gemeinderat mit der Erlassung einer Bausperrenverordnung die beabsichtigte Neuplanung, die den Anlass für die Verhängung der Bausperre bildet, in ihren Grundzügen umschreibt und die dahinter liegende Zielvorstellung der Gemeinde deutlich macht.“ (06.11.2013, 2010/05/0072)

