„Für die Beurteilung einer allfälligen Störung des örtlichen Stadtbildes kommt es nicht darauf an, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt.“ So entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Oktober letzten Jahres ausgehend von einer jüngeren Entscheidung aus 2006. (Ra 2016/05/00714)

