Im Zuge der Grundbuchsnovelle von 2008 wurde mit gemäß § 300 ABGB die Möglichkeit eröffnet, an Bauwerken oder selbständigen Räumen, welche sich unterhalb einer Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung eines über der Erdoberfläche errichteten Bauwerkes dienen, Eigentum gesondert zu begründen. Laut Ministerialentwurf kommt es darauf an, dass das Kellereigentum nicht die Nutzung der Oberfläche beeinträchtigt.

