Nach dem Kauf einer Eigentumswohnung machte der Beklagte seine Garantie wegen Mängeln an einem Kamin geltend.
OGH, 30.01.2017, 6 Ob 140/16f
Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 5. 3. 2010 verkaufte der klagende Bauträger dem Beklagten eine in Errichtung befindliche Eigentumswohnung samt Keller und Stellplatz zum Preis von insgesamt 565.000 EUR. Anstelle des vereinbarten Haftrücklasses wurde dem Beklagten eine Bankgarantie übergeben, die ausschließlich zur Regelung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus dem Kaufvertrag diente. Die Wohnung wurde dem Beklagten am 15. 9. 2010 übergeben. Er zog wegen eines Mangels am 11. 9. 2013 die Haftrücklassgarantie, die ihm am 16. 10. 2013 auf seinem Konto gutgeschrieben wurde.

