https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/99.105005/nbl201911000401
OGH, 25.04.2018, 3 Ob 34/18y
Rechtliche Beurteilung:
Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Deren Zurückweisung ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):