Sachverhalt: Trotz Vorliegen der Voraussetzungen des BauKG wurde vom Bauherrn weder ein Baustellenkoordinator noch ein Projektleiter bestellt. Der Kläger (Arbeiter) begehrt Schmerzengeld für Verletzungen wegen eines Absturzes durch ein ESG-Glasdach.
Sachverhalt: Trotz Vorliegen der Voraussetzungen des BauKG wurde vom Bauherrn weder ein Baustellenkoordinator noch ein Projektleiter bestellt. Der Kläger (Arbeiter) begehrt Schmerzengeld für Verletzungen wegen eines Absturzes durch ein ESG-Glasdach.
