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Teil 2: ÖNORM B 2110 – Prüf- und Warnpflichten

Aktuelles und WissenswertesNBL 2018/N19NBL 2018, 27 Heft 5 v. 15.3.2018

Der zweite Teil der Serie „ÖNORM B 2110“ beschäftigt sich mit der häufig unterschätzten Bestimmung zu „Prüf- und Warnpflichten“ des Auftragnehmers nach Punkt 6.2.4 der ÖNORM B 2110. Nach dieser hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen und beigestellten

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