Der zweite Teil der Serie „ÖNORM B 2110“ beschäftigt sich mit der häufig unterschätzten Bestimmung zu „Prüf- und Warnpflichten“ des Auftragnehmers nach Punkt 6.2.4 der ÖNORM B 2110. Nach dieser hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen und beigestellten
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