Der OGH befasst sich mit der Frage der Schadenhaftung zweier nicht übereinstimmender Baugründe, welche in Folge nicht durchgeführter Sicherheitsmaßnahmen entstanden ist.
OGH 28.09.2017, 8 Ob 57/17s
Begründung:
Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Kleingartens in Wien. Im Jahr 2012 beauftragten sie die Erstbeklagte mit dem Aushub einer Baugrube. Dem Auftrag lag das Angebot der Erstbeklagten vom 23. 4. 2012 zugrunde, das auf dem von den Klägern zur Verfügung gestellten Einreichplan und einem baugeologischen Gutachten basierte. Nach dem baugeologischen Gutachten waren für den Aushub der Baugrube keine Stützmaßnahmen erforderlich. Diese Schlussfolgerungen waren, wie sich im vorliegenden Verfahren herausstellte, unrichtig. Für eine fachgerechte Begutachtung hätten Kernbohrungen durchgeführt werden müssen. Zur Sicherung der Baugrubenwände wäre aufgrund der Gegebenheiten eine Spritzbetonierung der Aushubwand vorzunehmen gewesen. Der Umstand, dass der angetroffene Baugrund nicht mit dem im Gutachten beschriebenen Baugrund übereinstimmt, wäre auch für einen geotechnisch ungebildeten Unternehmer erkennbar gewesen. Seitens der Beklagten wurden die Kläger zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die Baugrube abzusichern sei.

