Eintrittsberechtigten im Sinne des § 14 Abs 2 MRG, also Ehegatte, Lebensgefährte, Kindern etc, gegenüber darf der Vermieter bei Eintritt in das Mietverhältnis weiterhin nur den Mietzins begehren, den er ohne den Eintritt erhalten würde.
Eintrittsberechtigten im Sinne des § 14 Abs 2 MRG, also Ehegatte, Lebensgefährte, Kindern etc, gegenüber darf der Vermieter bei Eintritt in das Mietverhältnis weiterhin nur den Mietzins begehren, den er ohne den Eintritt erhalten würde.
