Infolge des Todes des Mieters oder Vermieters stellt sich für die Hinterbliebenen alsbald die Frage nach dem Weiterbestehen des Mietverhältnisses. Ex lege besteht jedenfalls keine Aufhebung dadurch. Vielmehr räumt der Gesetzgeber gemäß § 14 Mietrechtsgesetz (MRG) dem Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragenem Partner, den Geschwistern des verstorbenen Mieters und Verwandten in gerader Linie ein so genanntes „Eintrittsrecht“ in das aufrecht bestehende Mietverhältnis ein. Als Voraussetzung für das Eintrittsrecht muss jedoch jedenfalls ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegen und müssen die genannten Personen bisher gemeinsam mit dem verstorbenen Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Ein dringendes Wohnbedürfnisses wird vom Obersten Gerichtshof (OGH) dann verneint, wenn eine gleichwertige andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht (4 Ob 16/18h).

