Als Bindeglied fungierend zwischen dem Bauherrn selbst und den Behörden hat der Prüfungsingenieur die Behörde jedenfalls bei nicht zulässigen oder nicht bewilligten Abweichungen vom Konsens der Parteien zu informieren.
Als Bindeglied fungierend zwischen dem Bauherrn selbst und den Behörden hat der Prüfungsingenieur die Behörde jedenfalls bei nicht zulässigen oder nicht bewilligten Abweichungen vom Konsens der Parteien zu informieren.
