Eine neue „stabilere“ Wohnungseingangstür gibt den Eigentümern oder Mietern das Gefühl von mehr Sicherheit, jedoch auch die damit verbundenen Kosten. Ob eine Wohnungstür als Erhaltungsarbeit des Vermieters im Sinne des (iSd) § 3 Mietrechtgesetzes (MRG) gilt, hängt davon ab, ob eine tatsächliche Reparaturbedürftigkeit besteht. Eine solche ist jedenfalls gegeben, wenn eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit vorliegt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) verneinte jedoch in seiner Entscheidung vom 23.10.2017 (5 Ob 173/17b) den Anspruch auf eine Erhaltungsarbeit iSd § 3 MRG in Bezug auf eine einbruchshemmende Eingangstür.

