Aufgrund einer Farbabweichung bei der Nachlieferung von Natursteinplatten begehrt der Kläger Ersatz für den Abbruch und die Neuverlegung.
OGH, 10.02.2017, 1 Ob 209/16s
Begründung:
Die Beklagte, die nicht mit der Verlegung beauftragt gewesen war, hatte es übernommen eine ausreichende Menge von Platten zur Verlegung von Flächen im Außenbereich des Hauses der Kläger zu liefern. Es sollten nach dem E-Mail der Zweitklägerin vom 6. 3. 2011, mit dem der Polierplan mitübermittelt worden war, Sauna und „Freisitz“ in die Berechnung miteinfließen und alles „im selben Stein“ verlegt werden. Nach von der Beklagten an Ort und Stelle durchgeführter Vermessung lieferte sie aus Griechenland importierte Natursteinplatten („Cristallo white“) im Ausmaß von (nur) ca 195 m2. Tatsächlich wären aber ca 223 m2 für die von den Klägern in einheitlicher Optik angestrebte

