Von besonderer praktischer Relevanz – neben den nachbarrechtlichen Ansprüchen beziehungsweise deren Möglichkeiten zu Einwendungen – sind die gesetzlichen Bauabstände zum nächstgelegenen Gebäude und vor allem auch die festgelegten Mindestabstände zur Nachbargrenze gemäß § 6 Vlbg BauG.

