Eine maßgebliche Neuerung in der Wiener Bauordnung ist die unzweifelhafte Klarstellung bezüglich des Verbotes der Wohnungvsvermietung über Airbnb. Eine gewerbliche Nutzung von Wohnflächen zu Beherbergungszwecken ist nicht erlaubt, wobei es eben auch nicht auf die Dauer der Vermietung zur Beherbegung ankommt. Gemäß § 119 Abs 1 BO dient eine Wohnung dem überwiegenden oder ausschließlichen Zweck des Wohnens, was - e contratio - eine Vermietung zur Beherbergung derselben ausschließt, da eine solche ja grundsätzlich eben nicht in einer Wohnung stattfindet.

