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OGH: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer kann zivilrechtlich nicht nur gegenüber dem Gewerbeinhaber, sondern auch gegenüber geschädigten Dritten haften.

RechtsprechungNBL 2018/N40NBL 2018, 62 Heft 10 v. 1.7.2018

In dem gegenständlichen Prozess klagte ein geschädigter Dritter sowohl seinen Vertragspartner, ein Bauunternehmen, als auch dessen gewerberechtlichen Geschäftsführer persönlich.

In der Entscheidung wurde insbesondere vom OGH wie folgt ausgeführt:

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