Für den Inhalt und Umfang einer Hypothek ist nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde, regelmäßig der Pfandbestellungsurkunde, maßgeblich. Das Pfandrecht besteht demnach nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Forderung.
OGH, 26.01.2017, 9Ob65/16y

