Zur Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten wurde das Altlastensanierungsgesetz erlassen. Altlasten sind Ablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat zur Erfassung von Altlasten Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu koordinieren. Die aufgrund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Flächen sind als Altlasten im Altlastenatlas, der eine Verordnung ist, auszuweisen. Dabei handelt es sich um eine Verordnung. Das Umweltbundesamt hat eine Datenbank über die Gefährdungsschätzungen und die Prioritätenklassifizierungen zu den Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen. Die Altlastenatlasverordnung soll novelliert werden und der Entwurf befindet sich bis 21.03.2017 in Begutachtung. Um die seit der ersten Novelle der Altlastenatlas-VO erarbeiteten Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Ausweisungen weiterer Altlasten und der Änderung von Prioritätenklassen aufzunehmen, ist die Altlastenatlas-VO neuerlich zu novellieren.

